(Elektronische) Bereitstellung von Materialien nach §60a UrhG

Der Paragraph 60a UrhG regelt die Möglichkeiten der erlaubnisfreien (ohne das Vorliegen einer entsprechenden Lizenz) Nutzung von Materialien im Rahmen von Unterricht und Lehre an Hochschulen. Unter diese fällt auch die Bereitstellung von Materialien über die Lernplattform ILIAS, die sogenannte „öffentliche Zugänglichmachung“ (früher, bis zum 28.02.2018, war dies im §52a UrhG geregelt). Im Gesetz gibt es dabei genaue Vorgaben zu den Voraussetzungen und dem erlaubten Umfang der Nutzung. Sind diese Bedingungen erfüllt, müssen Sie sich als Dozierender nicht um die Vergütung der Nutzung kümmern, denn es erfolgt eine pauschale Vergütung über die Universitäten bzw. das Bundesland an die Verwertungsgesellschaften.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Welche Bedingungen der Nutzung nennt der §60a UrhG?

Die Nutzung muss der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dienen und keinen kommerziellen Zweck verfolgen. Berechtigte Nutzer sind dann Lehrende und Teilnehmende derselben Veranstaltung. Dazu können auch Lehrende und Teilnehmende von anderen Hochschulen zählen, wenn sie an einer Veranstaltung des KIT beteiligt sind. Darüber hinaus berechtigt sind alle Lehrenden und Prüfende des KIT, ohne dass diese einen direkten Bezug zur Lehrveranstaltung haben müssen. Da die Nutzung nach §60a UrhG einen beschränkten Berechtigtenkreis vorsieht, müssen Sie als Lehrender entsprechende Maßnahmen der Zugriffsbeschränkung bei der elektronischen Bereitstellung ergreifen. Bei der Lernplattform ILIAS beispielsweise über einen passwortbeschränkten Zugang zur Kursumgebung. Der §60a UrhG deckt somit auch nicht einen unbeschränkten Zugriff, wie er z.B. bei einer öffentlichen Bereitstellung über eine Webseite stattfinden könnte (hier gelten abweichende Regelungen wie z.B. §60b UrhG External Link).

Welche Nutzungsformen sind im §60a UrhG vorgesehen?

Der §60a UrhG erlaubt eine medienbruchfreie Nutzung von Lehrmaterialien. Die Regelungen gelten sowohl für das Vervielfältigen, das Verbreiten, das öffentliche Zugänglichmachen und das in sonstiger Weise öffentliche Wiedergeben eines Werkes. So gelten also z.B. für das Anfertigen von Papierkopien (Vervielfältigen) die gleichen Vorgaben wie für das Online-Bereitstellen über eine Lernplattform (öffentliche zugänglich machen).

Was darf genutzt werden?

Vollständig genutzt werden dürfen
 

  • Abbildungen/Fotos
  • Artikel aus wissenschaftlichen Zeitschriften
  • Vergriffene Werke
  • Werke geringen Umfangs (Text: 25 Seiten, Film und Musik: 5 Minuten, Noten: 6 Seiten)


Höchstens 15% genutzt werden dürfen von
 

  • Werken nicht geringen Umfangs
  • Artikel aus Zeitungen und (Publikums-) Zeitschriften


Die Regelungen des §60a UrhG erlauben nicht
 

  • Papierkopien von Noten anzufertigen und herauszugeben
  • Mitschnitte (Audio/Video) oder Streaming von Werken während sie vorgetragen oder aufgeführt werden
     

Nicht vergessen!

Neben einer Nutzung von Materialien nach §60a UrhG  ist natürlich auch die Nutzung gemäß einer vorliegenden Lizenz (z.B. Creative-Commons-Lizenz  oder individueller Lizenzvertrag) oder, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, im Rahmen des Zitatrechts, §51 UrhG , möglich. Einen Überblick über die relevanten Regelungen des Urheberrechts bei der Verwendung von Fremdmaterialien in der Lehre finden Sie auf den Seiten der KIT-Bibliothek im Bereich OER-Policy.

Prinzipiell geben § 63 UrhG External Link und die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vor, bei jeglicher Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, sowohl die Quelle als auch den Urheber deutlich anzugeben.

Außerdem immer möglich ist die Verlinkung von Werken (für das KIT lizenzierte Werke über den KIT-Katalog External Link oder frei zugängliche Werke im Internet).

Weitere hilfreiche Informationsseiten


Datenschutz

Dürfen Beiträge von Studierenden aufgezeichnet werden?
Die Bereitstellung einer Aufzeichnung der Lehrveranstaltung ist für Studierende besonders wertvoll. Gleiches gilt für die aktive Beteiligung von Studierenden durch Fragen und Diskussionsbeiträge. Dabei besteht ein Zielkonflikt. Rede- und Bildbeiträge von Studierenden dürfen nicht aufgezeichnet werden. Für eine solche Aufzeichnung von Studierenden besteht keine Rechtsgrundlage und praktikable Durchführungsmöglichkeit. Im üblichen Lehrvortrag ist dies kein Problem. Fragen im Chat werden nicht mit aufgezeichnet und das Saalmikrofon der Lehrenden erfasst Zwischenfragen aus dem Saal nicht mit. Achten Sie einfach darauf, dass die Teilnehmenden in Zoom & Co stummgeschaltet sind. Fragen aus dem Chat und dem Saal wiederholen Sie kurz verbal, damit in der Aufzeichnung nicht nur Ihre Antwort sondern auch die zugehörige Frage enthalten ist.
Anders ist die Situation bei Diskussionsphasen. Hier würden verbale Fragen der Online-Teilnehmenden mit aufgezeichnet. Hier kann die Aufzeichnung mit Zoom einfach per Tastaturbefehl solange pausiert werden (Linux: Alt+P,Mac: Command(⌘)+Umschalt+P, Windows: Alt+P).
Wie sieht es mit Beiträgen von Studierenden im Livestream aus?
In einem reinen Livestream ohne Aufzeichnung ist dies deutlich einfacher. Studierende können den eigenen Mikrofonton und das eigene Kamerabild aktivieren und im Seminar kann beispielsweise eine Kamera so aufgestellt werden, dass Studierende per Internet und vor Ort sich gegenseitig sehen können. Für beide Seiten gilt dies sollte immer freiwillig erfolgen. Bei der Teilnahme über Internet können Studierende eigenständig über die Aktivierung von Kamera und Mikrofon entscheiden. Den Studierenden vor Ort sollten Sie immer die Möglichkeit geben sich außerhalb der Erfassung durch die Kamera hinzusetzen. Das heißt, es sollte vor Ort leicht erkennbar sein, dass eine Kamera eingesetzt wird und welchen Bereich diese erfasst.